Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschilds / Zustellung mit A-Post Plus
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL kann gegen Verfügungen der MFK innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, weshalb sie nicht erstreckbar ist (§ 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Beschwerdeinstanz prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt im Falle eines Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (§ 37 Abs. 1 VwVG BL i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Als Feiertag im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztätig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 3.2 Die Beweislast für die ordnungsgemäss erfolgte Zustellung der Verfügung und das genaue Datum der Zustellung liegt nach konstanter Rechtsprechung bei der Behörde. Die Behörde trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 142 IV 125 E. 4.3; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.6). Vorliegend hat die MFK die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 mit A-Post Plus versandt. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Systems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Direkt bewiesen wird mit einem Track & Trace-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem Track & Trace-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Bei Briefpost, die im Verfahren A-Post Plus versandt wurde, besteht allerdings eine (durch Gegenbeweis widerlegbare) natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung des mit A-Post Plus versandten Briefes (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). 3.3 Liegt eine fehlerhafte Zustellung vor, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die mangelhafte Eröffnung für den Adressaten oder die Adressatin keine Nachteile zeitigen darf (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; KGE VV vom 12. Juli 2022 [810 17 198] E. 2.2.3). Diesen gegenüber entfaltet sie grundsätzlich keine Wirkung. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in dem der Adressat bzw. die Adressatin vom Inhalt der mangelhaft eröffneten behördlichen Mitteilung oder zumindest von ihrem Bestand tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2). In diesem Fall kann es gegen Treu und Glauben verstossen, sich auf den Eröffnungsmangel zu berufen (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2). 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung der MFK sei dem Beschwerdeführer am Dienstag, 23. Januar 2024, zugestellt worden und demzufolge habe die Rechtsmittelfrist am 24. Januar 2024 zu laufen begonnen. Die Frist habe am 2. Februar 2024 geendet und die am 25. März 2024 erhobene Beschwerde sei somit verspätet erfolgt. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund einer fehlerhaften Zustellung durch die Post keine Möglichkeit gehabt von der Verfügung Kenntnis zu erlangen. Zuvor hätten fehlerhafte Zustellungen der Post sowie falsche Telefonauskünfte der MFK dazu geführt, dass ihm die angesetzten Fahrzeugkontrolltermine bei der MFK nicht bekannt gewesen seien und dadurch die Verfügung überhaupt erst ergangen sei. Es sei nicht das erste Mal, dass ihm Postsendungen nicht korrekt zugestellt worden seien. Er sei sich als Inhaber mehrerer Fahrzeuge jedoch seiner Pflichten als Fahrzeughalter bewusst und informiere sich regelmässig über anstehende Vorführungstermine. Aufgrund der wiederholten Zustellungsprobleme durch die Post habe er mit Schreiben vom 16. August 2023 und 13. März 2024 den Kundendienst der Post kontaktiert, um sie auf die fehlerhaften Zustellungen von A-Post Plus Sendungen aufmerksam zu machen und habe dabei insbesondere auf die "unübersichtliche Briefkastensituation" an seiner Wohn- und Geschäftsadresse hingewiesen. Als Reaktion auf die vermeintliche Zustellung der Verfügung vom 22. Januar 2024 habe er zudem im Frühjahr 2024 provisorische Markierungen (grünes Klebeband, Filzstiftbeschriftung) an die drei vorhandenen Briefkästen angebracht. Diese Verbesserungen seien direkte Reaktionen auf die erneuten Zustellungsprobleme gewesen und würden bestätigen, dass die Briefkastensituation zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung unklar und fehleranfällig gewesen sei. Am 7. November 2023 sei die Harley-Davidson für den 15. Dezember 2023 mittels A-Post Plus Schreiben zur amtlichen Überprüfung aufgeboten worden. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Auch das Schreiben vom 18. Dezember 2023 mit Gelegenheit zur Stellungnahme und der Ansetzung eines Wiederholungstermines habe er nicht erhalten. Er habe dadurch keine Kenntnis von den bevorstehenden Fahrzeugkontrollterminen gehabt. Nichtsdestotrotz habe er am 23. November 2023 sowie am 7. März 2024 bei der MFK angerufen, um sich über anstehende Prüftermine für seine Harley-Davidson zu informieren. Dabei habe der Beschwerdeführer jeweils von B. die Auskunft erhalten, dass keine Prüftermine anstehen würden. Als Beleg dafür, dass der Anruf im November 2023 stattgefunden hatte, reichte der Beschwerdeführer eine Bildschirmaufnahme seines Mobiltelefons ein, welche seinen Anrufverlauf vom 23. November zeigen soll. Zudem offerierte er weitere Telefonnachweise zu Edition. Er führt weiter aus, die Kantonspolizei habe ihn am 8. März 2024 über das gegen ihn laufende polizeiliche Entzugsverfahren informiert. Am selben Tag habe er dann die MFK aufgesucht, um sich über die Prüftermine zu informieren. Mit E-Mail der MFK vom 11. März 2024 habe diese bestätigt, dass wie am 7. März 2024 telefonisch mitgeteilt worden sei, in ihrem System keine offenen Prüftermine für die Harley-Davidson ersichtlich seien. Jedoch sei die zugehörige Verfügung und das Schreiben mit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäss Post bereits zugestellt worden. Infolge erneuter persönlicher Erkundigungen erhielt der Beschwerdeführer am 13. März 2024 per E-Mail sämtliche Unterlagen inklusive der Verfügung vom 22. Januar 2024. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er die Verfügung zur Kenntnis nehmen können. Die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher erst mit der tatsächlichen Zustellung am 13. März 2024 zu laufen begonnen. Die Beschwerde vom 25. März 2024 sei damit fristgerecht eingereicht worden. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2024, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht dahingehend verhalten habe, als wäre er mit den Pflichten eines Fahrzeughalters vertraut. Er sei bei der MFK und MFP dafür bekannt, dass er regelmässig auf zugestellte Briefe nicht reagiere und ihm deshalb wiederholt die Kontroll-schilder hätten entzogen werden müssen. Und obwohl dem Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren wiederholt Briefsendungen angeblich nicht hätten zugestellt werden können, habe er nichts unternommen, um die behauptete unübersichtliche Briefkastensituation zu klären. Es sei zudem fraglich, weshalb er die vorgebrachten Verbesserungen an der Briefkastensituation durch Anbringen von Klebeband und Beschriftungen nicht bereits vor dem März 2024 vorgenommen habe, wenn doch bereits seit mehreren Jahren Briefe nicht korrekt hätten zugestellt werden können. Die Vorinstanz habe in ihrem angefochtenen Beschluss die Situation der Briefkästen vor Ort geklärt und aufgezeigt, dass bei zwei von drei genutzten Briefkästen derjenige des Beschwerdeführers für einen Postboten klar erkennbar sei. Es sei darüber hinaus üblich, dass Briefpostsendungen an den Absender retourniert würden, falls der Postbote aufgrund der unübersichtlichen Situation am Zustelldomizil nicht wisse, in welchen der Briefkästen die Sendungen zu legen seien. Der MFK seien weder die Vorladungen zum Prüftermin und dem späteren Ersatztermin noch die Verfügung vom 22. Januar 2024 retourniert worden. Weiter bestreitet die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Falschauskünfte der MFK. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen würden nicht zum Beweis taugen. Insbesondere der Telefonnachweis (Bildschirmaufnahme) vom 23. November 2023 sei nicht aussagekräftig. Gemäss diesem Nachweis habe der Beschwerdeführer am 23. November 2023 um 16:29 Uhr mit der MFP, eine Minute später mit der MFK und wiederum eine Minute später um 16:31 Uhr mit der Mobiliar telefoniert. Dass die Anrufe tatsächlich entgegengenommen worden seien, erscheine als unglaubwürdig, zumal die Anrufe ausserhalb der Telefonöffnungszeiten der MFK und MFP getätigt worden seien und die Anrufe jeweils maximal eine Minute gedauert hätten. Weiter sei es richtig, dass am 7. März 2024 keine pendenten Vorführungstermine für die Harley Davidson im System der MFK eingetragen gewesen seien. Aufgrund der versäumten Vorführtermine und des hierauf folgenden Entzugsverfahrens seien die versäumten Termine aus dem System gelöscht und keine neuen angesetzt worden. Die telefonische Auskunft des MFK-Mitarbeiters vom 7. März 2024, wonach im System keine offenen Vorführtermine ersichtlich seien, sei damit korrekt gewesen. Dem Beschwerdeführer seien im gesamten Verfahren betreffend sein Motorrad somit keine falschen Auskünfte erteilt worden. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 24. Januar 2025, die ihm im November 2023 erteilte Auskunft, wonach kein Prüftermin für die Harley Davidson anstehen würde, könne ausschliesslich der MFK-Mitarbeiter, B. , bestätigen. Der von ihm zur Edition offerierte Beweis betreffend die Anrufe an die MFK bzw. MFP vom November 2023 könne trotz vorgängiger Zusicherung durch den Telefonanbieter nicht erbracht werden. Abschliessend sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Argumentation nicht sachlich würdige, sondern Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit äussere. Ihm würden implizit unehrliche Absichten unterstellt. Die Indizien seien unter Annahme seiner Gutgläubigkeit zu beurteilen. 4.5 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Duplik vom 21. Februar 2025, es lägen keine plausiblen Gründe vor, die eine fehlerhafte Postzustellung vermuten liessen. Weiter sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verhalte und dass sein guter Glaube zu vermuten sei. Die offerierten Beweise habe er nicht liefern können und auch bezüglich der Reklamationsschreiben an die Post gelinge es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er diese tatsächlich an die Post versendet habe. Hätten die Reklamationsschreiben die Post erreicht, so müsste der Beschwerdeführer zwei Antwortschreiben der Post als Beweise ins Recht legen können. Solche lägen nicht bei den Akten. In den Jahren 2016 - 2024 sei zudem mehrfach versucht worden, dem Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Steuern bzw. Gebühren Verfügungen zuzustellen. Auch seien mehrmals polizeiliche Kontrollschildereinzüge für verschiedene Fahrzeuge des Beschwerdeführers aufgrund versäumter Vorführungen oder nicht bezahlter Steuern eingeleitet worden. 5.1 Dem sich in den Akten befindenden Track & Trace-Auszug kann entnommen werden, dass die am 22. Januar 2024 verschickte Verfügung der MFK am 23. Januar 2024 um 11.43 Uhr als an den Beschwerdeführer zugestellt erfasst wurde (vgl. Beilage 3.2 zur Stellungnahme der MFK vom 19. Juni 2024). Das Schreiben wurde nicht an die MFK retourniert. Sowohl das erste Schreiben der MFK bezüglich des Vorführungstermins der Harley Davidson vom 7. November 2023 als auch das zweite Schreiben betreffend die Möglichkeit zur Stellungnahme zum drohenden Entzug des Fahrzeugausweises vom 18. Dezember 2023 (inkl. Aufgebot zum Wiederholungstermin) sowie die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 seien gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden. Zumal die mit A-Post Plus verschickten Postsendungen elektronisch erfasst und keine der Sendungen retourniert werden musste, erscheint es unwahrscheinlich, dass die strittigen Sendungen dreimal falsch oder nicht zugestellt worden sind. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Briefkastensituation im vorliegenden Fall nicht als besonders komplex erweist. Vielmehr kann gestützt auf die Akten und insbesondere der fotografischen Dokumentation festgestellt werden, dass sich die drei Briefkästen an der Strasse vor einer freistehenden Liegenschaft befinden, in welchem der Beschwerdeführer sein Geschäft und seine privaten Wohnräume hat. Die beschrifteten Briefkästen lauten auf den Beschwerdeführer oder seine Firma. Keiner der Briefkästen führt den Namen einer anderen Person oder Firma. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die Briefkastensituation als unübersichtlich erweist. Es ist davon auszugehen, dass ein Postbote die an den Beschwerdeführer adressierte Post ohne weiteres korrekt einzuwerfen vermag. Die vom Beschwerdeführer im Frühling 2024 – also nach dem 22. Januar 2024 – provisorisch angebrachten Markierungen an den Briefkästen ändern an den vorstehenden Ausführungen nichts. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine zuverlässige postalische Zustellung in seinem Empfangsbereich sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend macht, bereits in der Vergangenheit sei es mehrfach zu Zustellschwierigkeiten gekommen. 5.2 Sollte seine Darstellung der Geschehnisse der mehrfachen und über Jahre hinweg andauernden Zustellungsschwierigkeiten tatsächlich stimmen, dann wäre von ihm ein ganz anderes Verhalten angezeigt gewesen. So wäre zu erwarten gewesen, dass er alle Vorkehrungen trifft, um eine zuverlässige Postzustellung bei ihm zu ermöglichen, und es wäre ihm ohne weiteres offen gestanden, entsprechende Reklamations- und vor allem Antwortschreiben der Post vorzulegen. Anstatt jedoch entsprechende Bemühungen zu belegen, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine angebliche Falschauskunft von B. , eines Mitarbeiters der MFK. Dieser habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass keine Vorführtermine ausstehend seien. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang jedoch einzig nachweisen, dass er am 23. November 2023 bei der MFK angerufen hatte. Dem eingereichten Beleg (Beilage 12 zu Beschwerdebegründung) kann entnommen werden, dass er um 16.29 Uhr angerufen und bereits um 16.30 Uhr einen weiteren Anruf getätigt hat. Damit ist weder erstellt, dass tatsächlich ein Gespräch stattgefunden hat, geschweige denn der Inhalt dieses angeblichen Gesprächs. Damit ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus diesem versuchten Anruf ableitet. Auch das von ihm vorgebrachte Telefonat mit der MFK vom 7. März 2024, in welchem er angeblich erneut eine falsche Auskunft erhalten habe, vermag ihm nicht zu helfen. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz fällt hierbei von vornherein ausser Betracht, da die Verfügung der MFK zu diesem Zeitpunkt längst verschickt worden und die Beschwerdefrist abgelaufen war. Weil die vorerwähnten Telefonate für die Frage der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar 2024 nicht entscheiderheblich sind, kann auf die Befragung der beantragten Zeugen und die Parteibefragung verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. In Bezug auf die eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an die Post ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht unterzeichnet sind und somit nicht klar ist, ob sie je verschickt wurden. Zumal vom Beschwerdeführer auch keine Antwortschreiben ins Recht gelegt wurden, stellen die eingereichten Schreiben kein hinreichendes Indiz dar, um die Vermutung der korrekten Zustellung im vorliegenden Fall umzustossen. In den Akten befindet sich demgegenüber eine Auflistung der MFK, wonach der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2016 - 2024 nicht auf Verfügungen reagiert habe und es in der Folge zu polizeilichen Kontrollschildereinzügen gekommen sei. Konkret wurden aufgrund verpasster Fahrzeugvorführungen oder nicht bezahlter Steuern bzw. Gebühren elfmal Verfügungen, unter anderem auch Kontrollschildereinzüge, erlassen bzw. mussten solche polizeilich durchgesetzt werden. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen die vermutete Sachlage nicht zu entkräften, vielmehr erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend und nicht plausibel. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügung vom 22. Januar 2024 ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdefrist somit – wie dies auch die Vorinstanz festgehalten hat – am 24. Januar 2024 zu laufen begann und am 2. Februar 2024 endete. Die bei der Vorinstanz am 25. März 2024 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde verspätet erhoben und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Administrativverfahren bezüglich eines Fahrzeugausweisentzugs (abgesehen von einer Spezialbestimmung in Art. 23 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958) kantonalrechtlich geregelt ist (Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.4), wobei das kantonale Recht auch die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen regelt. Das Bundesrecht schreibt lediglich vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen ist (Art. 23 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4, mit Hinweisen). Gemäss § 19 Abs. 1 VwVG BL werden Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet. Dies kann per A-Post, A-Post Plus, Einschreiben sowie Einschreiben mit (persönlicher) Empfangsbestätigung erfolgen. Die kantonalen Formvorschriften wurden demnach im vorliegenden Fall eingehalten.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Mai 2025 (810 24 199) Strassen und Verkehr Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschilds / Zustellung mit A-Post Plus Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschilds für das Motorrad Harley-Davidson FLSTCI (RRB Nr. 1022 vom 13. August 2024) A. A. ist Halter eines Motorrads der Marke Harley-Davidson, Typ FLSTCI mit der Stammnummer XXX.XXX.XXX und dem Kontrollschild BL XXXX. Die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel (MFP) lud A. mit Schreiben vom 7. November 2023 ein, das Motorrad am 15. Dezember 2023 bei der Motorfahrzeug-Prüfstation in Münchenstein vorzuführen. Dieser Aufforderung blieb A. unentschuldigt fern. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 gewährte die MFP A. die Möglichkeit, zum unentschuldigten Fernbleiben von der periodischen amtlichen Fahrzeugprüfung für das genannte Motorrad Stellung zu nehmen und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin. Gleichentags forderte die MFP A. erneut auf, das Motorrad am 19. Januar 2024 vorzuführen. Auch diesen Termin zur Fahrzeugvorführung nahm A. nicht wahr. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Land-schaft (MFK) A. den Fahrzeugausweis für das Motorrad und das Kontrollschild BL XXXX. Zur Begründung führte sie an, dass der Entzug aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolge, beziehungsweise dass das Motorrad ohne Angabe von Gründen nicht innert Frist vorgeführt worden sei. Die MFK setzte A. eine Frist bis zum 22. Februar 2024, um den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild bei der MFK abzugeben. Sie führte weiter aus, dass bei Nichteinhaltung eine polizeiliche Einziehung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes ergehe bzw. keine Einziehung erfolge, wenn das Motorrad innerhalb der angesetzten Frist mit einem positiven Ergebnis amtlich geprüft würde. D. Am 23. Februar 2024 wurde das Kontrollschild polizeilich eingezogen, da es A. unterlassen hatte, innert angesetzter Frist sowohl den Fahrzeugausweis als auch das Kontrollschild bei der MFK zu hinterlegen. E. Am 7. März 2024 erkundigte sich A. telefonisch bei der MFP betreffend anfallende Vorführtermine für das Motorrad. Ihm wurde mitgeteilt, dass kein Termin offen sei. Am 8. März 2024 meldete sich A. telefonisch bei der MFK. Diese teilte ihm mit, dass ein Entzugsverfahren eingeleitet worden sei, da die bisherigen Vorführtermine versäumt worden seien. Mit E-Mail vom 13. März 2024 stellte die MFK A. auf Nachfrage sämtliche Unterlagen zu dieser Angelegenheit zu. F. Am 8. März 2024 wurde der Fahrzeugausweis des Motorrads annulliert. Am 21. März 2024 wurde das Motorrad vorgeführt und wieder auf das Kontrollschild BL XXXX eingelöst. G. Mit Eingaben vom 25. März 2024 und 16. Mai 2024 erhob A. , nachfolgend vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat in Basel, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung der MFK vom 22. Januar 2024. Mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 2024-1022 vom 13. August 2024 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein. H. Dagegen erhob A. am 23. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die Aufhebung des RRB vom 13. August 2024 sowie der Verfügung der MFK vom 22. Januar 2024. Eventualiter sei der RRB vom 13. August 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin zu geschehen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung ein. Zusammenfassend macht er geltend, dass er aufgrund einer fehlerhaften Zustellung durch die Post keine Kenntnis von der angefochtenen Verfügung habe erlangen können. Zuvor hätten fehlerhafte Zustellungen der Post sowie falsche Telefonauskünfte der MFK dazu geführt, dass ihm die angesetzten Fahrzeugkontrolltermine bei der MFK nicht bekannt gewesen seien und dadurch die Verfügung überhaupt erst ergangen sei. Um seine diesbezüglichen Vorbringen zu untermauern, offerierte er Telefonnachweise vom 23. November 2023 zur Edition. I. In der Vernehmlassung vom 15. November 2024 beantragt die Vorinstanz, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. J. In einer Eingabe vom 3. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die zur Edition angebotenen Telefonnachweise auf eine unzutreffende Auskunft des Telefonanbieters gestützt hätten. Die entsprechenden Daten lägen nicht mehr vor und würden daher nicht eingereicht werden können. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hält an seinen Rechtsbegehren und seiner Begründung fest. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und hält an ihrem Antrag und ihrer Begründung fest. M. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. N. Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 1.2). Auf darüberhinausgehende materielle Rechtsbegehren kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 238] E. 1.3; KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2). Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 25. März 2025 nicht eingetreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL kann gegen Verfügungen der MFK innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, weshalb sie nicht erstreckbar ist (§ 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Beschwerdeinstanz prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt im Falle eines Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (§ 37 Abs. 1 VwVG BL i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Als Feiertag im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztätig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 3.2 Die Beweislast für die ordnungsgemäss erfolgte Zustellung der Verfügung und das genaue Datum der Zustellung liegt nach konstanter Rechtsprechung bei der Behörde. Die Behörde trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 142 IV 125 E. 4.3; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.6). Vorliegend hat die MFK die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 mit A-Post Plus versandt. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Systems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Direkt bewiesen wird mit einem Track & Trace-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem Track & Trace-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Bei Briefpost, die im Verfahren A-Post Plus versandt wurde, besteht allerdings eine (durch Gegenbeweis widerlegbare) natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung des mit A-Post Plus versandten Briefes (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). 3.3 Liegt eine fehlerhafte Zustellung vor, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die mangelhafte Eröffnung für den Adressaten oder die Adressatin keine Nachteile zeitigen darf (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; KGE VV vom 12. Juli 2022 [810 17 198] E. 2.2.3). Diesen gegenüber entfaltet sie grundsätzlich keine Wirkung. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, in dem der Adressat bzw. die Adressatin vom Inhalt der mangelhaft eröffneten behördlichen Mitteilung oder zumindest von ihrem Bestand tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2). In diesem Fall kann es gegen Treu und Glauben verstossen, sich auf den Eröffnungsmangel zu berufen (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2). 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung der MFK sei dem Beschwerdeführer am Dienstag, 23. Januar 2024, zugestellt worden und demzufolge habe die Rechtsmittelfrist am 24. Januar 2024 zu laufen begonnen. Die Frist habe am 2. Februar 2024 geendet und die am 25. März 2024 erhobene Beschwerde sei somit verspätet erfolgt. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund einer fehlerhaften Zustellung durch die Post keine Möglichkeit gehabt von der Verfügung Kenntnis zu erlangen. Zuvor hätten fehlerhafte Zustellungen der Post sowie falsche Telefonauskünfte der MFK dazu geführt, dass ihm die angesetzten Fahrzeugkontrolltermine bei der MFK nicht bekannt gewesen seien und dadurch die Verfügung überhaupt erst ergangen sei. Es sei nicht das erste Mal, dass ihm Postsendungen nicht korrekt zugestellt worden seien. Er sei sich als Inhaber mehrerer Fahrzeuge jedoch seiner Pflichten als Fahrzeughalter bewusst und informiere sich regelmässig über anstehende Vorführungstermine. Aufgrund der wiederholten Zustellungsprobleme durch die Post habe er mit Schreiben vom 16. August 2023 und 13. März 2024 den Kundendienst der Post kontaktiert, um sie auf die fehlerhaften Zustellungen von A-Post Plus Sendungen aufmerksam zu machen und habe dabei insbesondere auf die "unübersichtliche Briefkastensituation" an seiner Wohn- und Geschäftsadresse hingewiesen. Als Reaktion auf die vermeintliche Zustellung der Verfügung vom 22. Januar 2024 habe er zudem im Frühjahr 2024 provisorische Markierungen (grünes Klebeband, Filzstiftbeschriftung) an die drei vorhandenen Briefkästen angebracht. Diese Verbesserungen seien direkte Reaktionen auf die erneuten Zustellungsprobleme gewesen und würden bestätigen, dass die Briefkastensituation zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung unklar und fehleranfällig gewesen sei. Am 7. November 2023 sei die Harley-Davidson für den 15. Dezember 2023 mittels A-Post Plus Schreiben zur amtlichen Überprüfung aufgeboten worden. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Auch das Schreiben vom 18. Dezember 2023 mit Gelegenheit zur Stellungnahme und der Ansetzung eines Wiederholungstermines habe er nicht erhalten. Er habe dadurch keine Kenntnis von den bevorstehenden Fahrzeugkontrollterminen gehabt. Nichtsdestotrotz habe er am 23. November 2023 sowie am 7. März 2024 bei der MFK angerufen, um sich über anstehende Prüftermine für seine Harley-Davidson zu informieren. Dabei habe der Beschwerdeführer jeweils von B. die Auskunft erhalten, dass keine Prüftermine anstehen würden. Als Beleg dafür, dass der Anruf im November 2023 stattgefunden hatte, reichte der Beschwerdeführer eine Bildschirmaufnahme seines Mobiltelefons ein, welche seinen Anrufverlauf vom 23. November zeigen soll. Zudem offerierte er weitere Telefonnachweise zu Edition. Er führt weiter aus, die Kantonspolizei habe ihn am 8. März 2024 über das gegen ihn laufende polizeiliche Entzugsverfahren informiert. Am selben Tag habe er dann die MFK aufgesucht, um sich über die Prüftermine zu informieren. Mit E-Mail der MFK vom 11. März 2024 habe diese bestätigt, dass wie am 7. März 2024 telefonisch mitgeteilt worden sei, in ihrem System keine offenen Prüftermine für die Harley-Davidson ersichtlich seien. Jedoch sei die zugehörige Verfügung und das Schreiben mit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäss Post bereits zugestellt worden. Infolge erneuter persönlicher Erkundigungen erhielt der Beschwerdeführer am 13. März 2024 per E-Mail sämtliche Unterlagen inklusive der Verfügung vom 22. Januar 2024. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er die Verfügung zur Kenntnis nehmen können. Die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher erst mit der tatsächlichen Zustellung am 13. März 2024 zu laufen begonnen. Die Beschwerde vom 25. März 2024 sei damit fristgerecht eingereicht worden. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2024, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht dahingehend verhalten habe, als wäre er mit den Pflichten eines Fahrzeughalters vertraut. Er sei bei der MFK und MFP dafür bekannt, dass er regelmässig auf zugestellte Briefe nicht reagiere und ihm deshalb wiederholt die Kontroll-schilder hätten entzogen werden müssen. Und obwohl dem Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren wiederholt Briefsendungen angeblich nicht hätten zugestellt werden können, habe er nichts unternommen, um die behauptete unübersichtliche Briefkastensituation zu klären. Es sei zudem fraglich, weshalb er die vorgebrachten Verbesserungen an der Briefkastensituation durch Anbringen von Klebeband und Beschriftungen nicht bereits vor dem März 2024 vorgenommen habe, wenn doch bereits seit mehreren Jahren Briefe nicht korrekt hätten zugestellt werden können. Die Vorinstanz habe in ihrem angefochtenen Beschluss die Situation der Briefkästen vor Ort geklärt und aufgezeigt, dass bei zwei von drei genutzten Briefkästen derjenige des Beschwerdeführers für einen Postboten klar erkennbar sei. Es sei darüber hinaus üblich, dass Briefpostsendungen an den Absender retourniert würden, falls der Postbote aufgrund der unübersichtlichen Situation am Zustelldomizil nicht wisse, in welchen der Briefkästen die Sendungen zu legen seien. Der MFK seien weder die Vorladungen zum Prüftermin und dem späteren Ersatztermin noch die Verfügung vom 22. Januar 2024 retourniert worden. Weiter bestreitet die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Falschauskünfte der MFK. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen würden nicht zum Beweis taugen. Insbesondere der Telefonnachweis (Bildschirmaufnahme) vom 23. November 2023 sei nicht aussagekräftig. Gemäss diesem Nachweis habe der Beschwerdeführer am 23. November 2023 um 16:29 Uhr mit der MFP, eine Minute später mit der MFK und wiederum eine Minute später um 16:31 Uhr mit der Mobiliar telefoniert. Dass die Anrufe tatsächlich entgegengenommen worden seien, erscheine als unglaubwürdig, zumal die Anrufe ausserhalb der Telefonöffnungszeiten der MFK und MFP getätigt worden seien und die Anrufe jeweils maximal eine Minute gedauert hätten. Weiter sei es richtig, dass am 7. März 2024 keine pendenten Vorführungstermine für die Harley Davidson im System der MFK eingetragen gewesen seien. Aufgrund der versäumten Vorführtermine und des hierauf folgenden Entzugsverfahrens seien die versäumten Termine aus dem System gelöscht und keine neuen angesetzt worden. Die telefonische Auskunft des MFK-Mitarbeiters vom 7. März 2024, wonach im System keine offenen Vorführtermine ersichtlich seien, sei damit korrekt gewesen. Dem Beschwerdeführer seien im gesamten Verfahren betreffend sein Motorrad somit keine falschen Auskünfte erteilt worden. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 24. Januar 2025, die ihm im November 2023 erteilte Auskunft, wonach kein Prüftermin für die Harley Davidson anstehen würde, könne ausschliesslich der MFK-Mitarbeiter, B. , bestätigen. Der von ihm zur Edition offerierte Beweis betreffend die Anrufe an die MFK bzw. MFP vom November 2023 könne trotz vorgängiger Zusicherung durch den Telefonanbieter nicht erbracht werden. Abschliessend sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Argumentation nicht sachlich würdige, sondern Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit äussere. Ihm würden implizit unehrliche Absichten unterstellt. Die Indizien seien unter Annahme seiner Gutgläubigkeit zu beurteilen. 4.5 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Duplik vom 21. Februar 2025, es lägen keine plausiblen Gründe vor, die eine fehlerhafte Postzustellung vermuten liessen. Weiter sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verhalte und dass sein guter Glaube zu vermuten sei. Die offerierten Beweise habe er nicht liefern können und auch bezüglich der Reklamationsschreiben an die Post gelinge es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er diese tatsächlich an die Post versendet habe. Hätten die Reklamationsschreiben die Post erreicht, so müsste der Beschwerdeführer zwei Antwortschreiben der Post als Beweise ins Recht legen können. Solche lägen nicht bei den Akten. In den Jahren 2016 - 2024 sei zudem mehrfach versucht worden, dem Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Steuern bzw. Gebühren Verfügungen zuzustellen. Auch seien mehrmals polizeiliche Kontrollschildereinzüge für verschiedene Fahrzeuge des Beschwerdeführers aufgrund versäumter Vorführungen oder nicht bezahlter Steuern eingeleitet worden. 5.1 Dem sich in den Akten befindenden Track & Trace-Auszug kann entnommen werden, dass die am 22. Januar 2024 verschickte Verfügung der MFK am 23. Januar 2024 um 11.43 Uhr als an den Beschwerdeführer zugestellt erfasst wurde (vgl. Beilage 3.2 zur Stellungnahme der MFK vom 19. Juni 2024). Das Schreiben wurde nicht an die MFK retourniert. Sowohl das erste Schreiben der MFK bezüglich des Vorführungstermins der Harley Davidson vom 7. November 2023 als auch das zweite Schreiben betreffend die Möglichkeit zur Stellungnahme zum drohenden Entzug des Fahrzeugausweises vom 18. Dezember 2023 (inkl. Aufgebot zum Wiederholungstermin) sowie die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 seien gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden. Zumal die mit A-Post Plus verschickten Postsendungen elektronisch erfasst und keine der Sendungen retourniert werden musste, erscheint es unwahrscheinlich, dass die strittigen Sendungen dreimal falsch oder nicht zugestellt worden sind. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Briefkastensituation im vorliegenden Fall nicht als besonders komplex erweist. Vielmehr kann gestützt auf die Akten und insbesondere der fotografischen Dokumentation festgestellt werden, dass sich die drei Briefkästen an der Strasse vor einer freistehenden Liegenschaft befinden, in welchem der Beschwerdeführer sein Geschäft und seine privaten Wohnräume hat. Die beschrifteten Briefkästen lauten auf den Beschwerdeführer oder seine Firma. Keiner der Briefkästen führt den Namen einer anderen Person oder Firma. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die Briefkastensituation als unübersichtlich erweist. Es ist davon auszugehen, dass ein Postbote die an den Beschwerdeführer adressierte Post ohne weiteres korrekt einzuwerfen vermag. Die vom Beschwerdeführer im Frühling 2024 – also nach dem 22. Januar 2024 – provisorisch angebrachten Markierungen an den Briefkästen ändern an den vorstehenden Ausführungen nichts. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine zuverlässige postalische Zustellung in seinem Empfangsbereich sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend macht, bereits in der Vergangenheit sei es mehrfach zu Zustellschwierigkeiten gekommen. 5.2 Sollte seine Darstellung der Geschehnisse der mehrfachen und über Jahre hinweg andauernden Zustellungsschwierigkeiten tatsächlich stimmen, dann wäre von ihm ein ganz anderes Verhalten angezeigt gewesen. So wäre zu erwarten gewesen, dass er alle Vorkehrungen trifft, um eine zuverlässige Postzustellung bei ihm zu ermöglichen, und es wäre ihm ohne weiteres offen gestanden, entsprechende Reklamations- und vor allem Antwortschreiben der Post vorzulegen. Anstatt jedoch entsprechende Bemühungen zu belegen, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine angebliche Falschauskunft von B. , eines Mitarbeiters der MFK. Dieser habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass keine Vorführtermine ausstehend seien. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang jedoch einzig nachweisen, dass er am 23. November 2023 bei der MFK angerufen hatte. Dem eingereichten Beleg (Beilage 12 zu Beschwerdebegründung) kann entnommen werden, dass er um 16.29 Uhr angerufen und bereits um 16.30 Uhr einen weiteren Anruf getätigt hat. Damit ist weder erstellt, dass tatsächlich ein Gespräch stattgefunden hat, geschweige denn der Inhalt dieses angeblichen Gesprächs. Damit ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus diesem versuchten Anruf ableitet. Auch das von ihm vorgebrachte Telefonat mit der MFK vom 7. März 2024, in welchem er angeblich erneut eine falsche Auskunft erhalten habe, vermag ihm nicht zu helfen. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz fällt hierbei von vornherein ausser Betracht, da die Verfügung der MFK zu diesem Zeitpunkt längst verschickt worden und die Beschwerdefrist abgelaufen war. Weil die vorerwähnten Telefonate für die Frage der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar 2024 nicht entscheiderheblich sind, kann auf die Befragung der beantragten Zeugen und die Parteibefragung verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. In Bezug auf die eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an die Post ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht unterzeichnet sind und somit nicht klar ist, ob sie je verschickt wurden. Zumal vom Beschwerdeführer auch keine Antwortschreiben ins Recht gelegt wurden, stellen die eingereichten Schreiben kein hinreichendes Indiz dar, um die Vermutung der korrekten Zustellung im vorliegenden Fall umzustossen. In den Akten befindet sich demgegenüber eine Auflistung der MFK, wonach der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2016 - 2024 nicht auf Verfügungen reagiert habe und es in der Folge zu polizeilichen Kontrollschildereinzügen gekommen sei. Konkret wurden aufgrund verpasster Fahrzeugvorführungen oder nicht bezahlter Steuern bzw. Gebühren elfmal Verfügungen, unter anderem auch Kontrollschildereinzüge, erlassen bzw. mussten solche polizeilich durchgesetzt werden. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen die vermutete Sachlage nicht zu entkräften, vielmehr erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend und nicht plausibel. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügung vom 22. Januar 2024 ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdefrist somit – wie dies auch die Vorinstanz festgehalten hat – am 24. Januar 2024 zu laufen begann und am 2. Februar 2024 endete. Die bei der Vorinstanz am 25. März 2024 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde verspätet erhoben und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Administrativverfahren bezüglich eines Fahrzeugausweisentzugs (abgesehen von einer Spezialbestimmung in Art. 23 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958) kantonalrechtlich geregelt ist (Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.4), wobei das kantonale Recht auch die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen regelt. Das Bundesrecht schreibt lediglich vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen ist (Art. 23 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4, mit Hinweisen). Gemäss § 19 Abs. 1 VwVG BL werden Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet. Dies kann per A-Post, A-Post Plus, Einschreiben sowie Einschreiben mit (persönlicher) Empfangsbestätigung erfolgen. Die kantonalen Formvorschriften wurden demnach im vorliegenden Fall eingehalten. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V.